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   BayObLG, 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85   

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BayObLG, 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85 (https://dejure.org/1985,1510)
BayObLG, Entscheidung vom 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85 (https://dejure.org/1985,1510)
BayObLG, Entscheidung vom 29. August 1985 - BReg. 1 Z 47/85 (https://dejure.org/1985,1510)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Testamentes; Abänderung eines Testaments; Wechselbezüglichkeit eines Testaments; Verteilung der Feststellungslast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1986, 392
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 05.08.1983 - BReg. 1 Z 25/83
    Auszug aus BayObLG, 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85
    Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind Verfügungen dann wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, also anders ausgedrückt jede der beiden Verfügungen der Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Ehegatte eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat und jede Verfügung somit nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden mit der anderen stehen und fallen soll (BayObLGZ 1982, 474/477 m.w. Nachw.; BayObLGZ 1983, 213/216 f.; zuletzt Senatsbeschluß vom 2.7.1985 - BReg. 1 Z 42/85 S. 12; Staudinger BGB 12. Aufl. RdNr. 1, § 2270 BGB; Palandt Einf. vor § 2265 Anm. 3 c und § 2270 Anm. 1).

    Die Wechselbezüglichkeit muß für jede einzelne Verfügung des Testaments gesondert geprüft werden (BGH LM § 2270 BGB Nr. 2; BGH FamRZ 1957, 129; BayObLGZ 1983, 213/217).

    Möglich ist auch die einseitige Bindung nur eines Ehegatten an die Schlußerbeneinsetzung (BayObLGZ 1983, 213/217).

    Dies gilt auch dann, wenn das Testament in der Form eines sog. Berliner Testaments ( § 2269 Abs. 1 BGB ) abgefaßt ist (BayObLGZ 1983, 213/217), d. h. wenn sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben einsetzen und eine Verfügung für die Erbfolge nach dem Zuletztversterbenden treffen.

  • BayObLG, 31.12.1982 - BReg. 1 Z 98/82
    Auszug aus BayObLG, 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85
    Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind Verfügungen dann wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, also anders ausgedrückt jede der beiden Verfügungen der Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Ehegatte eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat und jede Verfügung somit nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden mit der anderen stehen und fallen soll (BayObLGZ 1982, 474/477 m.w. Nachw.; BayObLGZ 1983, 213/216 f.; zuletzt Senatsbeschluß vom 2.7.1985 - BReg. 1 Z 42/85 S. 12; Staudinger BGB 12. Aufl. RdNr. 1, § 2270 BGB; Palandt Einf. vor § 2265 Anm. 3 c und § 2270 Anm. 1).

    Die Auslegung obliegt dem Tatsachengericht, das den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend zu erforschen ( § 12 FGG ) und alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen hat ( § 25 FGG ) und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln verstoßen, keine Verfahrensbestimmungen verletzen und auch die Beweisanforderungen weder zu hoch noch zu niedrig ansetzen darf (BayObLGZ 1982, 474/477).

    Ist in einem gemeinschaftlichen Testament keine klare und eindeutige Anordnung hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der einzelnen Verfügungen enthalten, wie sich hier auch aus den widersprechenden Auslegungen der Beteiligten ergibt, so muß die Wechselbezüglichkeit durch Auslegung des Testaments nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ermittelt werden (BGH LM § 2270 BGB Nr. 2; BayObLG FamRZ 1984, 1154/1155; BayObLGZ 1982, 474/477 m.w.Nachw.; Senatsbeschlüsse vom 5.6.1981 - BReg. 1 Z 46/81 und vom 23.1.1981 - BReg. 1 Z 132/80, nur teilweise in Rechtspfleger 1981, 282 abgedruckt).

    Dies gilt auch für die Wechselbezüglichkeit (RG Recht 1915, Beilage Nr. 571; BayObLGZ 1982, 474/477).

  • BayObLG, 02.07.1985 - BReg. 1 Z 42/85

    Wechselbezügliche Bestimmungen eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments;

    Auszug aus BayObLG, 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85
    Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind Verfügungen dann wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, also anders ausgedrückt jede der beiden Verfügungen der Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Ehegatte eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat und jede Verfügung somit nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden mit der anderen stehen und fallen soll (BayObLGZ 1982, 474/477 m.w. Nachw.; BayObLGZ 1983, 213/216 f.; zuletzt Senatsbeschluß vom 2.7.1985 - BReg. 1 Z 42/85 S. 12; Staudinger BGB 12. Aufl. RdNr. 1, § 2270 BGB; Palandt Einf. vor § 2265 Anm. 3 c und § 2270 Anm. 1).

    Auch dann, wenn kinderlose Ehegatten einander zu Erben einsetzen und bestimmen, daß nach dem Tode des überlebenden der beiderseitige Nachlaß teils an Verwandte des Mannes, teils an Verwandte der Frau fallen soll, ist die Einsetzung der Ehefrau durch den Mann nur wechselbezüglich mit der Einsetzung des Mannes und seiner Verwandten durch die Frau, nicht ohne weiteres aber mit der Berufung der eigenen Verwandten der Ehefrau durch diese selbst (BGH LM § 2270 BGB Nr. 2; BayObLGZ 1964, 94/99; Senatsbeschluß vom 2.7.1985 - BReg. 1 Z 42/85 - S. 13 und vom 11.4.1980 - BReg. 1 Z 20/80 S. 15, teilweise abgedruckt in Rechtspfleger 1980, 283; BGB-RGRK 12. Aufl. RdNr. 16, Dittmann/Reimann/Bengel Testament und Erbvertrag RdNr. 19, je zu § 2270 BGB; Kipp/Coing Erbrecht 13. Bearbeitung § 35 II 1; Brand/Kleeff s. 182).

  • BayObLG, 10.05.1960 - BReg. 1 Z 212/59

    Sofortige Bewilligung eines Erbscheins ohne Erteilung eines Vorbescheides;

    Auszug aus BayObLG, 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85
    Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Eheleute durch späteres gemeinschaftliches Testament nicht nur einen früher geschlossenen Erbvertrag aufheben ( § 2292 BGB ), sondern auch abändern und ergänzen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1956, 205/206; 1960, 192/195 f.; 1965, 53/56; Senatsbeschluß vom 6.3.1980 - BReg. 1 Z 77/79 S. 11; vgl. auch BGH Urteil vom 2.2.1967 - III ZR 17/65 ).

    So ist es auch dann, wenn nach dem Willen der Testierenden die Bestimmungen des früheren gemeinschaftlichen Testaments als solche zwar weiter bestehen, aber durch das spätere gemeinschaftliche Testament ergänzt werden sollen (vgl. BayObLGZ 1975, 53/56; 1960, 192/195 f.; BGB-RGRK RdNr. 1 a.E., MünchKomm RdNr. 4 a.E., Palandt Anm. 2, Soergel RdNr. 1, je zu § 2292 BGB und jeweils für die Ergänzung eines früheren Erbvertrags durch späteres gemeinschaftliches Testament).

  • BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85
    Auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (BGH LM § 133 B BGB Nr. 1; BayObLGZ 1976, 67/75; Erman BGB 7. Aufl. § 2270 RdNr. 3).
  • BayObLG, 09.03.1981 - BReg. 1 Z 82/80
    Auszug aus BayObLG, 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85
    Ob der Wille der gemeinschaftlich testierenden Eheleute dahin ging, beide Verfügungen als eine Einheit gelten zu lassen, ist eine Auslegungsfrage ( § 133 BGB ; BayObLGZ 1956, 205/206 f.; Senatsbeschluß vom 9.3.1981 - BReg. 1 Z 82/80 S. 22 m.w.Nachw.; insoweit in BayObLGZ 1981, 61 nicht abgedruckt).
  • BayObLG, 29.01.1975 - BReg. 2 Z 65/74

    Durchsetzung eines Anspruchs auf Zahlung von Wohngeld, um eine Rücklage einsparen

    Auszug aus BayObLG, 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85
    So ist es auch dann, wenn nach dem Willen der Testierenden die Bestimmungen des früheren gemeinschaftlichen Testaments als solche zwar weiter bestehen, aber durch das spätere gemeinschaftliche Testament ergänzt werden sollen (vgl. BayObLGZ 1975, 53/56; 1960, 192/195 f.; BGB-RGRK RdNr. 1 a.E., MünchKomm RdNr. 4 a.E., Palandt Anm. 2, Soergel RdNr. 1, je zu § 2292 BGB und jeweils für die Ergänzung eines früheren Erbvertrags durch späteres gemeinschaftliches Testament).
  • BGH, 02.02.1967 - III ZR 17/65

    Gegenseitige Erbeinsetzung von Eheleuten durch einen Ehe- und Erbvertrag mit

    Auszug aus BayObLG, 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85
    Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Eheleute durch späteres gemeinschaftliches Testament nicht nur einen früher geschlossenen Erbvertrag aufheben ( § 2292 BGB ), sondern auch abändern und ergänzen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1956, 205/206; 1960, 192/195 f.; 1965, 53/56; Senatsbeschluß vom 6.3.1980 - BReg. 1 Z 77/79 S. 11; vgl. auch BGH Urteil vom 2.2.1967 - III ZR 17/65 ).
  • BayObLG, 11.04.1980 - BReg. 1 Z 20/80

    Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments; Zusammenfassung zweier

    Auszug aus BayObLG, 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85
    Auch dann, wenn kinderlose Ehegatten einander zu Erben einsetzen und bestimmen, daß nach dem Tode des überlebenden der beiderseitige Nachlaß teils an Verwandte des Mannes, teils an Verwandte der Frau fallen soll, ist die Einsetzung der Ehefrau durch den Mann nur wechselbezüglich mit der Einsetzung des Mannes und seiner Verwandten durch die Frau, nicht ohne weiteres aber mit der Berufung der eigenen Verwandten der Ehefrau durch diese selbst (BGH LM § 2270 BGB Nr. 2; BayObLGZ 1964, 94/99; Senatsbeschluß vom 2.7.1985 - BReg. 1 Z 42/85 - S. 13 und vom 11.4.1980 - BReg. 1 Z 20/80 S. 15, teilweise abgedruckt in Rechtspfleger 1980, 283; BGB-RGRK 12. Aufl. RdNr. 16, Dittmann/Reimann/Bengel Testament und Erbvertrag RdNr. 19, je zu § 2270 BGB; Kipp/Coing Erbrecht 13. Bearbeitung § 35 II 1; Brand/Kleeff s. 182).
  • BayObLG, 10.07.1980 - BReg. 1 Z 32/80

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Kindesnamens "Momo"; Voraussetzungen für die

    Auszug aus BayObLG, 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85
    Erst wenn die im Rahmen des § 133 BGB zu vollziehende Willenserforschung zu keinem zweifelsfreien Ergebnis führt, greift die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ein, sofern es sich um eine Verfügung des dort angeführten Inhalts handelt (Senatsbeschluß vom 23.1.1981 - BReg. 1 Z 32/80 S. 14 insoweit in Rpfleger 1981, 282 nicht abgedruckt, und Senatsbeschluß vom 6.3.1980 - BReg. 1 Z 77/79 S 13/14), Beim Fehlen der Voraussetzungen des § 2270 Abs. 2 BGB ist über das Vorhandensein der Wechselbezüglichkeit nach freiem richterlichen Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BayObLGZ 21 A, 90/93 f.; BayObLG Rpfleger 1980, 283/284; BGB-RGRK § 2270 RdNr. 13).
  • BayObLG, 15.01.1985 - BReg. 1 Z 89/84

    Zur Frage, ob ein Testament auslegungsbedürftig ist; Umfang der Überprüfung einer

  • BayObLG, 06.06.1978 - BReg. 1 Z 65/78
  • BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01

    Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben

    Dafür hat sich das Landgericht auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, daß ein Elternteil das gemeinsame Kind im Testament nicht nur deshalb bedenke, weil dies auch der andere tut (BayObLG FamRZ 1986, 392, 394; 1996, 1040 = ZEV 1996, 188 m. Anm. Kössinger; MünchKomm/Musielak, BGB 3. Aufl. § 2270 Rdn. 12).
  • OLG Bamberg, 06.11.2015 - 4 W 105/15

    Erbscheinsverfahren: Berliner Testament - Wechselbezüglichkeit der beiderseitigen

    Es wird deshalb jedenfalls bei einer Konstellation wie hier schon nicht der Lebenserfahrung gerecht und greift somit auch auslegungsmethodisch zu kurz, wenn die Vermutung des § 2270 II BGB mit der Erwägung relativiert wird, es sei regelmäßig anzunehmen, dass jeder Ehegatte die Kinder wegen des Verwandtschaftsverhältnisses bedenkt und nicht, weil der andere dies auch tut (so jedoch BayObLG FamRZ 1986, 392, Rn. 49 in einem seitdem immer wieder zitierten obiter dictum, vgl. etwa Palandt-Weidlich a.a.O., Rn.5 zu § 2270 BGB).
  • BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95

    Nicht wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

    Daher ist über die Frage der Wechselbezüglichkeit nach freiem richterlichen Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BayObLG FamRZ 1986, 392, 394 f.).

    Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Beteiligten zu 1, da dieser sein Erbrecht auf die Wechselbezüglichkeit stützt (BayObLG FamRZ 1986, 392, 395).

  • BayObLG, 26.01.1999 - 1Z BR 44/98

    Wechselbezüglichkeit zeitlich auseinanderliegender gemeinschaftlicher Testamente

    Dabei geht es vor allem darum, ob die zunächst ohne Rücksicht auf eine Verfügung des anderen Ehegatten getroffene Verfügung durch das spätere Testament in der Weise modifiziert wird, daß sie nunmehr nur noch mit Rücksicht auf die Verfügung des anderen Ehegatten im späteren Testament gelten soll, ob ihr also ausdrücklich oder stillschweigend nachträglich eine Bindung im Sinne von Wechselbezüglichkeit beigefügt wurde (BayObLGZ 1956, 205 [206f.]; BayObLG, FamRZ 1986, 392 [394]; FamRZ 1993, 1126 [1127f.]).

    Dies ist, wenn es, wie hier, im Wortlaut des späteren Testaments nicht deutlich zum Ausdruck kommt eine Auslegungsfrage, bei der aber die Auslegungsregel des § 2270 II BGB nicht heranzuziehen ist (BayObLG, FamRZ 1986, 392 [393]); denn für deren Anwendung ist das Ergebnis dieser Auslegung vorgreiflich.

    Es muß vielmehr dem späteren gemeinschaftlichen Testament ein Hinweis auf den Willen der Eheleute entnommen werden können, das frühere gemeinsame Testament im Sinne einer Wechselbezüglichkeit der seinerzeit angeordneten gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute mit der Einsetzung von Schlußerben zu ergänzen (BayObLG, FamRZ 1986, 392 [394]), was insbesondere bei einem engen zeitlichen Zusammenhang der in verschiedenen Testamenten enthaltenen Verfügungen naheliegt, zumal wenn das spätere Testament auch inhaltlich Bezug nimmt auf das frühere (vgl. BayObLG, FamRZ 1994, 191 [192]) und die beiden Testamente zusammen verwahrt werden (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 1990, 1285 [1286]).

    Daraus allein ergibt sich noch nicht, ob der im früheren Testament bekundete Wille bei der späteren Testierung unverändert aufrechterhalten oder durch das spätere Testament modifiziert worden ist im Sinne einer Abhängigkeit der Erbeinsetzung des Mannes durch die Ehefrau von der Schlußerbeneinsetzung der Verwandten der Ehefrau durch den Ehemann (vgl. BayObLGZ 1956, 205 [207]; BayObLG, FamRZ 1986, 392 [394]).

  • BayObLG, 19.01.2001 - 1Z BR 126/00

    Verhältnis zwischen Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament

    Durch das spätere gemeinschaftliche Testament konnten die Eheleute den früher geschlossenen Erbvertrag vom 2.5.1951 nicht nur aufheben (§ 2292 BGB), sondern auch abändern und ergänzen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLG FamRZ 1986, 392/393 m. w. N.).
  • OLG Saarbrücken, 21.06.1990 - 5 W 95/90

    Rechtmäßigkeit eines Testaments, das nach der Vornahme einer wechselbezüglichen

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  • BayObLG, 16.05.2001 - 1Z BR 2/01

    Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen

    Möglich ist auch die einseitige Bindung nur eines Ehegatten an die Schlußerbeneinsetzung (BayObLGZ 1983, 213/217; BayObLG FamRZ 1986, 392/393).

    Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass selbst bei gegenseitiger Erbeinsetzung der Ehegatten und Schlußerbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder regelmäßig anzunehmen ist, dass jeder Ehegatte die Kinder wegen des Verwandtschaftsverhältnisses bedenkt und nicht weil der andere dies auch tut (BayObLG FamRZ 1986, 392; Palandt/Edenhofer BGB 60. Aufl. § 2270 Rn. 5).

    Allerdings reicht hierfür ein gutes Einvernehmen allein nicht aus (BayObLG FamRZ 1986, 392/394).

  • OLG Schleswig, 28.05.2018 - 3 Wx 70/17

    Gemeinschaftliches Testament; einheitliche Urkunde

    Setzen sich Ehegatten in zwar räumlich voneinander getrennten, aber auf demselben Papierbogen niedergelegten letztwilligen Verfügungen gegenseitig zu Erben ein, so wird aus der räumlichen Zusammenfassung und der gleichzeitigen Errichtung der Verfügungen hinreichend deutlich, dass sie gemeinsam testieren wollen (BayObLG DNotZ 1994, 791, 792 mit zustimmender Anm. Musielak S. 794; BayObLG FamRZ 1986, 392, 393; Palandt/Weidlich, Vor §§ 2265 ff Rn. 7; Reimann u. a./J. Mayer, Vor §§ 2265 ff Rn. 8).
  • KG, 04.12.2015 - 6 W 87/15

    Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen / Bindungswirkung /

    Für den vorliegenden und in der Praxis häufigen Fall des Berliner Testaments (§ 2269 BGB) kann nicht ohne weitere Hinweise davon ausgegangen werden, dass jeder Ehegatte die gemeinsamen Kinder deswegen als Schlusserben (also Erben des überlebenden Ehegatten) einsetzt, weil der andere genauso verfährt (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1040; 1986, 392; Weidlich in Palandt, BGB, 75. Aufl., § 2270 Rdn. 5; Firsching/Graf, Nachlassrecht, 10. Aufl., X, Rdn. 1.194).
  • KG, 24.07.1990 - 1 W 949/89

    Bindungswirkung bei wechselbezüglicher testamentarischen Verfügung ; Ausschlagung

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  • BayObLG, 23.05.1995 - 1Z BR 128/94

    Auswirkungen einer Ehescheidung auf die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen

  • OLG Brandenburg, 12.05.1998 - 10 U 35/97

    Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks; Gemeinschaftliches Testament ;

  • OLG Nürnberg, 30.09.2009 - 14 U 2056/08

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei getrennten am selben Tag

  • BayObLG, 23.07.1993 - 1Z BR 26/93

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Einsetzen zum Erben durch formwirksames

  • BayObLG, 28.09.2001 - 1Z BR 6/01

    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbeneinsetzung

  • OLG Zweibrücken, 21.08.2000 - 3 W 144/00

    Begriff des gemeinschaftlichen Testaments

  • BayObLG, 02.02.1987 - BReg. 1 Z 61/86

    Einseitiger Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen; Voraussetzungen für die

  • OLG Frankfurt, 09.04.1996 - 20 W 265/95

    Gemeinschaftliches Testament: Auslegung der Formulierung "Sollte uns etwas

  • OLG Düsseldorf, 15.04.2011 - 7 U 230/09

    Wechselbezüglichkeit der Einsetzung des einzigen Kindes des Erblassers aus erster

  • BayObLG, 17.05.2000 - 1Z BR 189/99

    Testamentsanfechtung

  • OLG Düsseldorf, 09.01.1991 - 3 Wx 340/90

    Befreiung des GmbH-Geschäftsführers von § 181 BGB bei Vereinigung aller

  • LG Köln, 12.07.1990 - 11 T 123/90

    Bindungswirkung einer aus § 2069 BGB abgeleiteten Ersatzerbfolge

  • BayObLG, 29.01.1993 - 1Z BR 80/92

    Widerruf einer Erbeinsetzung; Abänderung eines Schlusserbes in ein Vermächtnis

  • LG Bielefeld, 03.03.2022 - 19 O 76/21
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